1. Geltungsbereich 
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Geschäfte zwischen: – der Hattdesign – und deren Auftraggeber (Kunden, Lieferanten, Partner) Sie beschreiben die Zusammenarbeit zwischen Hattdesign und deren Auftraggeber mit dem Ziel Transparenz über Rechte und Pflichten zu schaffen. Alle Aufträge werden gemäss nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ohne ausdrücklichen Widerspruch des Auftraggebers als akzeptiert. Die AGB sind integrierender Bestandteil eines Auftrags und können jederzeit auf der Webseite www.hattdesign.ch eingesehen werden.

2. Formvorschriften 
Alle Vereinbarungen zwischen Artworq und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Auftrages, sind grundsätzlich in schriftlicher Form (z.B. Offerte) zu vereinbaren. Abweichungen der AGB sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.

3. Honorar / Kostenvoranschlag 
Sofern nicht anders vereinbart entsteht der Honoraranspruch seitens Hattdesign sobald eine Leistung erbracht wurde. Hattdesign ist dazu berechtigt, Teilrechnungen in Form von Vorschüssen zu verlangen. Leistungen die im vereinbarten Honorar nicht enthalten sind, werden gesondert nach Stundenaufwand verrechnet. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, bis der Auftraggeber diesen zugestimmt oder die Auftragserteilung stattgefunden hat. Alle Kostenvoranschläge sind ab dem Ausstellungsdatum 2 (zwei) Monate gültig. Wenn abzusehen ist, dass die veranschlagten Kosten um mehr als 20 % überstiegen werden, muss Hattdesign den Auftraggeber rechtzeitig darauf hinweisen. Für Arbeiten die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung kommen, behält sich Hattdesign das Recht auf eine angemessene Vergütung aller bereits geleisteten Arbeiten. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten jedoch keinerlei Rechte und darf diese nicht verwenden oder an Dritte weitergeben. Sollte die Erarbeitung eines Angebots den üblichen Aufwand (durch Grobkonzepte, Recherchen oder Einholung von Fremdkosten) übersteigen, so schuldet der Auftraggeber darauf eine Vergütung, auch wenn der Auftrag nicht zustande kommt. Vor Annahme durch den Auftraggeber behält sich Hattdesign das Recht die Offerte, ohne weiteres zu widerrufen. Wird nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart, so hat der Auftraggeber den effektiven Arbeitsaufwand zu vergüten. Sollte sich einen durch den Auftraggeber zu verantwortenden Mehraufwand ergeben, so muss dieser wiederum vergütet werden.

4. Vertragsabschluss 
Ein Vertrag zwischen Hattdesign und dem Auftraggeber kommt durch schriftliche oder mündliche Annahme seitens des Auftraggebers zustande. Vor der Annahme der veranschlagten Kosten, ist Hattdesign nicht verpflichtet mit Ausführungen des Auftrages zu beginnen. Erteilt der Auftraggeber ohne vorgängigen Kostenvoranschlag einen Auftrag, so gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

5. Urheber- und Nutzungsrechte 
5.1 
Alle Arbeitsergebnisse von Hattdesign, dürfen vom Auftraggeber nur für die vereinbarte Nutzung und Dauer verwendet werden. Sämtliche Urheberrechte an den Ergebnissen verbleiben bei Hattdesign oder deren Lizenzgebern. Auch nach der Bezahlung der erbrachten Leistungen erhält der Auftraggeber keine Urheber- und Eigentumsrechte. Es ist unzulässig Ergebnisse, ohne Zustimmung durch Artworq, selber zu bearbeiten oder an Dritte weiterzugeben. Sollte der Auftraggeber die erforderlichen Urheber- und Eigentumsrechte einfordern wollen, sind diese gesondert zu vergüten. Jegliche Arbeiten von Hattdesign dürfen vom Auftraggeber oder dessen beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch Teile des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht Hattdesign vom Auftraggeber ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

5.2 Falls nicht anders vereinbart, ist Hattdesign berechtigt die von ihr entwickelten Arbeiten branchenüblich zu signieren und diese für Eigenwerbung (Print und Online) zu nutzen. Diese Regelung kann in Sonderfällen durch eine entsprechende, schriftliche Vereinbarung zwischen Hattdesign und dem Auftraggeber ausgeschlossen werden.

5.3 Die «offenen» bzw. Originaldaten werden in der Regel nicht ausgehändigt, es besteht aber die Möglichkeit die Daten mit einer Spezialvereinbarung zu kaufen. Mit diesem Kauf gehen auch die Nutzungs- und Eigentumsrecht, nicht aber die Urheberrechte, an den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist dann berechtigt die Daten selber zu bearbeiten und diese zu verwenden. In diesen Fällen darf die Signierung von Artworq aber nicht mehr verwendet werden.

6. Zahlung und Konditionen
Zahlungen, die der Auftraggeber schuldig ist, sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung bzw. nach Erhalt der 2. Mahnung, ist Hattdesign berechtigt eine Mahngebühr in Höhe von CHF 50.00 zusätzlich zum geschuldeten Betrag in Rechnung zu stellen. Mit der Bezahlung der geleisteten Arbeit erhält der Auftraggeber kein Urheber- oder Eigentumsrecht. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegen Hattdesign mit der geschuldeten Vergütung zu verrechnen.

7. Vertragsrücktritt / Kündigung 
Die Kündigung des Auftragsverhältnisses ist schriftlich einzureichen. Tritt der Auftraggeber vor Abschluss eines Auftrages vom Vertrag zurück, so schuldet er eine Vergütung der bereits angefallenen Aufwände und hat keinerlei Anspruch auf die Auftragsergebnisse. Bei Konkurs oder Tod des Auftraggebers, ist Hattdesign berechtigt per sofort vom Vertrag zurückzutreten und das geschuldete Honorar für bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten in Rechnung zu stellen. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen haben Hattdesign wie auch der Auftraggeber das Recht die Zusammenarbeit fristlos zu kündigen. Alle bis dahin erbrachten Leistungen sind aber auch in diesem Fall zu vergüten.

7.1 Alle in Angeboten und Kostenvoranschlägen genannten Preise und die daraus resultierenden Beträge, verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

8. Aufbewahrungspflicht
Soweit keine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde, bewahrt Hattdesign fertige Arbeiten jeglicher Art mind. 1 Jahr, max. aber 5 Jahre auf.

9. Geheimhaltungspflicht «Hattdesign» 
Hattdesign ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Auftraggeber erlangt, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter als auch von ihr herangezogene Partner / Lieferanten ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

10. Pflichten des Auftraggeber 
Der Auftraggeber stellt Hattdesign alle für die Durchführung des Auftrages notwendigen Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Ausserdem müssen auf spezielle technische Voraussetzungen sowie rechtliche Vorschriften hingewiesen werden. Die Arbeitsunterlagen werden von Hattdesign sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt. 

10.2 Alle von Hattdesign erstellten Arbeiten sind vom Auftraggeber zu überprüfen und freizugeben. Vor der Freigabe ist Hattdesign nicht verpflichtet weitere Leistungen zu erbringen oder Arbeiten zur weiteren Verarbeitung weiterzugeben. Der Auftraggeber ist verantwortlich alle wettbewerbs- und kennzeichenrechtlichen Zulässigkeiten überprüfen zu lassen. Eine externe rechtliche Prüfung kann auf Wunsch des Auftraggebers und mit einer entsprechenden Vergütung, von Hattdesign übernommen werden.

11. Pflichten Hattdesign 
Hattdesign ist verpflichtet, alle vereinbarten Leistungen fristgerecht zu erbringen. Wenn für Arbeiten Drittleistungen erforderlich sind, ist Hattdesign berechtigt diese nach Absprache mit dem Auftraggeber beizuziehen. Für jegliche Leistungen, welche nicht vereinbart wurden, ist Hattdesign zur keiner Ausführung verpflichtet und übernimmt auch keine Verantwortung.

12. Gewährleistung / Haftung Hattdesign 
12.1 
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, aller durch Hattdesign erarbeiteten Massnahmen, werden vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere, wenn Aktionen oder Massnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstossen. Hattdesign weist auf allfällige Risiken hin, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Bei Ansprüchen Dritter ist Hattdesign absolut freizusprechen, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt wurde. Sind geplante Massnahmen, einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung (durch eine sachkundige Person oder Firma) erforderlich, so sind hierfür alle Kosten nach Rücksprache vom Auftraggeber zu tragen. Hattdesign haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzepte und Entwürfe, dies gilt auch für Leistungen Dritter.

12.2 Die Haftung von Hattdesign ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Mittelbare, indirekte oder Folgeschäden, entgangene Gewinne, Datenverluste, Schäden sind in jedem Fall ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für Betriebsausfälle von Drittunternehmen, z. B. Hosting, Druckereien, höhere Gewalt, unsachgemässes Vorgehen, Missachtung allfälliger Risiken, Umgebungseinflüsse, Störung durch Viren usw. Die Haftung wird in der Höhe auf den einmaligen Ertrag von Hattdesign beschränkt, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt.

12.3 Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Verzugs auf Verschulden des Auftraggebers, Unmöglichkeit der Ausführung, Forderungsverletzung, andere Verschulden des Auftraggebers, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, unerlaubter Handlungen, sind ausgeschlossen.

12.4 Für vom Auftraggeber gelieferte Inhalte, z. B. nicht lizenziertes Bild-, Film- und Musikmaterial etc. übernimmt Hattdesign keinerlei Verantwortung. Der Auftraggeber ist verpflichtet Hattdesign absolut schadlos zu halten.

13. Verwertungsgesellschaften
Der Auftraggeber verpflichtet sich, evtl. Anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften (z. B. SUISA) selbständig abzuklären und zu bezahlen. Werden diese Gebühren von der Hattdesign verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese der zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

14. Arbeitsunterlagen & elektronische Daten 
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung durch Hattdesign angefertigt werden, verbleiben bis auf weiteres in deren Besitz. Die Herausgabe dieser Daten kann nicht gefordert werden. Mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars schuldet Hattdesign die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenergebnisse in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc. Wenn nicht gesondert vereinbart, hat der Auftraggeber kein Anrecht auf sogenannte «offene» Daten (z. B. aus CAD, Cinema 4D, Photoshop etc.). Diese können jedoch auf Wunsch gemäss Punkt 5.3 erworben werden.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand 
Auf die Rechtsbeziehung zwischen Hattdesign und dem Auftraggeber ist ausschliesslich schweizerisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist der Sitz von Hattdesign. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten wird das für den Sitz von Hattdesign örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Hattdesign ist jedoch auch berechtigt, ein anderes für den Auftraggeber zuständiges Gericht aufzurufen.

16. Schlussbestimmungen
Beide Parteien erklären die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich als Bestandteil der Auftragsvereinbarungen. Allfällige Änderungen oder Widersprüche sind gesondert schriftlich festzuhalten. Sollten Teile der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so sind die Übrigen gleichwohl als verbindlich anzusehen. Eine Übertragung irgendwelcher Rechte an Dritte, sind ohne Zustimmung von Hattdesign unzulässig. Der Auftraggeber ist ausserdem nicht berechtigt, Ansprüche oder Teile davon aus den Vereinbarungen abzutreten.